28.10.2024 · Nachricht · Erbscheinverfahren
Ehegatten gleichzeitig verstorben – oder kann das Gegenteil bewiesen werden?
| Ein Ehepaar beging offenbar einen gemeinsamen Suizid. Der Ehemann verstarb zwischen dem 30.12.22 und dem 9.1.23, die Ehefrau zwischen dem 7.1.23 und dem 9.1.23. Die Ehe blieb kinderlos, beide Erblasser verstarben ohne leibliche oder angenommene Abkömmlinge. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Fraglich war nun, wer wen beerbt hatte. Der Todeszeitpunkt ist entscheidend dafür, ob die Verwandten der Ehefrau oder die Verwandten des Ehemannes ggf. das Gesamtvermögen der Eheleute geerbt haben. Wäre hingegen von einem gleichzeitigen Versterben auszugehen, ginge das jeweilige Vermögen der Ehegatten jeweils an deren Verwandte. Das OLG Karlsruhe kam in seiner Entscheidung vom 26.9.24 (14 W 95/23 [Wx], Abruf-Nr. 244401 ) zu letzterem Ergebnis, weil das „Überleben eines der Ehegatten“ nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden konnte. |
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