· Fachbeitrag · Erbvertrag
Eingesetzter Schlusserbe verstirbt: Darf der überlebende Ehegatte neu testieren?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 3.11.21 mit der Frage zu beschäftigen, ob der überlebende Ehegatte neu und abweichend testieren kann, wenn der in einem Erbvertrag als Schlusserbe bestimmte einzige Sohn verstirbt. |
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten Mitte 1965 einen Erbvertrag, in dem sie bestimmten: „Im Wege des Erbvertrages vereinbaren wir in einseitig unwiderruflicher Weise: Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Erbe des Längstlebenden von uns soll sein der Sohn S des Ehemannes. Diese Erbeinsetzung ist jedoch nicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Sonst wollen wir nichts bestimmen.“ Der Ehemann ist vorverstorben. Sodann verstarb der S und hinterließ zwei Kinder.
Danach errichtete Ehefrau E weitere notarielle Testamente, in denen sie die geschiedene Ehefrau (ST) eines der Kinder des S als Alleinerbin bestimmte. Nach dem Tod der Ehefrau sind die Kinder des S der Auffassung, dass die von der E einzeln errichteten Testamente unwirksam seien, da sie als Abkömmlinge ihres vorverstorbenen Vaters an dessen Stelle getreten seien und sich die Vertragsmäßigkeit der Schlusserbeneinsetzung zugunsten ihres Vaters auf sie als Ersatzerben erstrecke.
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