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  • · Fachbeitrag · Erbvertrag

    Testierfreiheit bei vorverstorbenem Schlusserben

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 5.11.20 mit der Frage zu beschäftigen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn einer von drei erbvertraglich eingesetzten Schlusserben ‒ ohne eigene Abkömmlinge ‒ infolge Vorversterbens wegfällt. Konkret ging es darum, ob der Überlebende dann frei wird, in Bezug auf diesen Erbteil neu zu testieren, oder ob vielmehr der „frei gewordene“ Erbteil den anderen eingesetzten Schlusserben anwächst. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E und ihr vorverstorbener Ehemann schlossen 1979 einen Erbvertrag. Darin setzten sich die Ehegatten in einseitig unwiderruflicher Weise gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Tod des Überlebenden bestimmten sie die einseitige Tochter der Ehefrau (T) und die beiden einseitigen Töchter des Ehemanns zu je einem Drittel zu Schlusserben. Ersatzerben wurden ausdrücklich nicht bestimmt. Die T ist dann ohne Hinterlassung von Abkömmlingen (offenbar nach dem Ehemann) vorverstorben.

     

    E errichtete nach dem Tod des Ehemanns weitere Testamente. Zuletzt bestimmte sie den D zu ihrem Alleinerben. Nach dem Tod der E beantragten die beiden Töchter des Ehemanns einen Erbschein, der sie als Miterben zu gleichen Teilen ausweist. Sie sind der Auffassung, der Erbvertrag konnte von der E nicht mehr abgeändert werden. Der Erbteil der T sei ihnen angewachsen und diese Anwachsung würde von der Bindungswirkung gemäß § 2278 BGB i. V. m. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB erfasst. Dem ist der D erfolgreich entgegengetreten.