· Fachbeitrag · Erbvertrag
Erbvertrag nichtehelicher Lebenspartner bei Heirat und späterer Scheidung nicht unwirksam
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Werden die gegenseitigen Verfügungen in einem von nichtehelichen Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrag ungültig, wenn diese einander heiraten und sich später wieder scheiden lassen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 13.7.21 zu beschäftigen. |
Sachverhalt
Der spätere Erblasser E errichtete mit seiner Lebensgefährtin F im Jahr 2000 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten den gemeinsamen Sohn S und die einseitige Tochter der F zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden. Ende 2001 heirateten E und F; im Jahr 2006 wurde die Ehe wieder geschieden. Nach dem Tod des E beantragte der S einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Er ist der Auffassung, die Verfügungen in dem Erbvertrag seien gemäß §§ 2279, 2077 BGB mit der Auflösung der Ehe unwirksam geworden. Somit sei gesetzliche Erbfolge eingetreten mit der Folge, dass er als einziger Sohn Alleinerbe nach seinem Vater geworden sei. Dem ist die F entgegengetreten. Die Scheidung beeinträchtige die Wirksamkeit des Erbvertrages nicht, da § 2077 BGB nicht einschlägig sei. Auch fand der Erbvertrag im gesamten Scheidungsverfahren keine Erwähnung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab der F recht (OLG Rostock 13.7.21, 3 W 80/20, Abruf-Nr. 227575). Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann gemäß §§ 2279, 2077 BGB mit der Ehescheidung unwirksam werden. Nach § 2077 Abs. 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das Gleiche gilt gemäß § 2077 Abs. 2 BGB, wenn der Erblasser seine letztwillige Verfügung zugunsten seiner Verlobten getroffen hat, das Verlöbnis aber vor dem Eintritt des Todesfalls aufgelöst worden ist. Allerdings ist § 2077 BGB auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne ernstliches Eheversprechen nicht, zumindest nicht unmittelbar, anwendbar.
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