· Fachbeitrag · Erbvertrag
Nichteheliche Lebenspartner: Erbeinsetzung nach Heirat und späterer Scheidung unwirksam?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 22.5.24 (IV ZB 26/23) mit der Frage zu beschäftigen, ob die gegenseitige Erbeinsetzung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem mehrere Jahre vor ihrer Ehe geschlossenen Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam geworden ist. |
Sachverhalt
Die spätere Erblasserin E und ihr nichtehelicher Lebenspartner LP schlossen Mitte 1995 einen als „Erbvertrag und Erwerbsrecht“ bezeichneten notariellen Vertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig mit wechselseitiger Bindungswirkung zu Alleinerben ein. Als Erben des Längstlebenden bestimmten sie den Sohn S der E und die beiden Kinder des LP. Weiter vereinbarten sie in dem Vertrag, dass der LP ein von der E zu Alleineigentum erworbenes Grundstück unter anderem dann zur Hälfte erwerben könne, wenn die zwischen ihnen bestehende Lebensgemeinschaft ende, eine etwa nachfolgende Ehe zwischen ihnen geschieden werde oder im Falle einer Eheschließung seit dem Zeitraum des Getrenntlebens mehr als drei Monate verstrichen seien. Ende 1999 schlossen E und LP die Ehe, die Anfang 2021 wieder geschieden wurde.
Nach dem Tod der E beantragte LP auf Grundlage des Erbvertrages aus 1995 die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. Dem trat der S entgegen. Das Amtsgericht folgte dem Antrag des LP. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des S zurückgewiesen. Im hiesigen Verfahren geht es um die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig