· Fachbeitrag · Testament
Notar darf seine Bestellung zum Testamentsvollstrecker nicht selbst beurkunden
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Mit Beschluss vom 5.2.18 hatte das OLG Köln darüber zu entscheiden, ob die Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker wirksam ist, wenn die Bestellung in einer gesonderten handschriftlichen Verfügung erfolgt. |
Sachverhalt
Die Erblasserin E errichtete am 15.5.01 ein notarielles Testament. In einem handschriftlich abgefassten Schriftstück vom selben Tag ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker. Nach dem Tod der E reichte der Notar das handschriftliche Testament beim Nachlassgericht zur Eröffnung ein. Die E hatte dem Notar dieses Testament ‒ wohl im Anschluss an die Beurkundung des notariellen Testaments ‒ übergeben.
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Notars auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück, da die Ernennung aufgrund einer Umgehung des § 7 BeurkG i.V. mit § 125 BGB unwirksam sei. Das OLG Köln sieht dies anders und gab dem Notar recht.
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