25.04.2025 · Nachricht · Erbvertrag
Zur Änderungsbefugnis in einem gemeinschaftlichen Testament
| Die Eheleute E und F setzten sich in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihre drei Kinder zu Schlusserben. Der Erbvertrag enthielt eine Pflichtteilsstraf- und eine Öffnungsklausel, wonach der Längstlebende die Schlusserbenbestimmung nach dem Tod des Zuerstversterbenden ohne jede Einschränkung abändern durfte. Nach dem Tod der F heiratete E wieder und errichtete ein handschriftliches Testament. Darin setzte er die A „zur Alleinerbin – Vorerbin“ ein. In diesem Testament hieß es weiter: „Sollte eines meiner Kinder auf der sofortigen Auszahlung des Pflichtteils bestehen, soll es nach dem Ableben der Vorerbin auch nur den Pflichtteil erhalten.“ Nach dem Tod der A beantragten die drei Kinder einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund der eingetretenen Nacherbfolge (Tod der A) als Miterben zu je 1/3. Dem ist der Bruder von A entgegengetreten, weil er aufgrund eines eigenen Testaments der A deren Erbe geworden sei. Zu Recht? |
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