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  • · Fachbeitrag · Europäische Erbrechtsverordnung

    Art. 25 Abs. 3 EuErbVO: Bindungswirkung eines Erbvertrags

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Der BGH hatte sich mit Beschluss vom 10.7.19 mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung getroffene Rechtswahl Geltung beansprucht. |

     

    Sachverhalt

    Die spätere Erblasserin E errichtete 1998 mit ihrem Lebensgefährten L einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt haben. Der Erbvertrag enthält eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts. Der L ist italienischer Staatsangehöriger und lebte seit 1986 in Deutschland. Nachdem die Lebensgemeinschaft beendet war, errichtete die E in 2016 ein weiteres notarielles Testament und setzte darin ihre Enkelkinder, ersatzweise die EE zu ihren Erben ein. Nach dem Tod der E beantragte der L die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Das spätere Testament sei unwirksam, da es gegen die bindende Erbeinsetzung in dem Erbvertrag verstoße. Die EE ‒ Enkelkinder der Erblasserin waren nicht vorhanden ‒ ist dem entgegengetreten. Das Nachlassgericht hat die für die antragsgemäße Erbscheinserteilung erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet.

     

    Entscheidungsgründe

    Auch der BGH gab dem LG recht (BGH 10.7.19, IV ZB 22/18, Abruf-Nr. 210258). Nach Art. 83 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist diese auf alle nach dem 17.8.15 eingetretenen Erbfälle anwendbar. Auf den Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags kommt es nicht an. Dabei erfasst Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO auch Erbverträge. Die Vorschrift verweist allgemein auf die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung und damit hinsichtlich der Zulässigkeit, materiellen Wirksamkeit und Bindungswirkung eines Erbvertrags auf Art. 25 Abs. 3 EuErbVO, der die Erbverträge regelt.