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  • · Nachricht · Europäischer Gerichtshof

    Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gehen auf die Erben über

    | Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen ( EuGH 12.6.14, C-118/13 ). |

     

    Die Witwe des Verstorbenen forderte eine Abgeltung für den noch nicht genommenen Jahresurlaub des Verstorbenen von 140,5 Tagen. Der EuGH erinnert daran, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers (AN) darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das BAG hatte noch 2013 entschieden, dass mit dem Tod eines AN auch dessen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen. Dies sollte sogar gelten, wenn über Urlaubsabgeltungsansprüche bereits gerichtlich gestritten wurde und der betreffende AN während des Gerichtsverfahrens starb (BAG 12.3.13, 9 AZR 532/11, NJW 13, 1980).

    Quelle: ID 42762727