· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Bindungswirkung: Schlusserbe fordert Geschenke des Längerlebenden an dessen Lebensgefährtin zurück
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Können Verfügungen in Testamenten, die im zeitlichen Abstand von fast 40 Jahren errichtet wurden, wechselbezüglich sein? Und unter welchen Voraussetzungen können lebzeitige Zuwendungen wegen Beeinträchtigung des Schlusserben zurückverlangt werden? Zwei Fragen, die das OLG Hamm mit Urteil vom 12.9.17 beantwortet hat. |
1. Schlusserbe sieht sein Erbe schwinden
Der Entscheidung des OLG Hamm vom 12.9.17 (10 U 75/16, Abruf-Nr. 197792) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eheleute M und F errichteten Mitte 1961 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. In Ziffer II. des Testaments folgt die Anordnung, dass der Überlebende über das Ererbte und sein eigenes Vermögen frei testieren könne. Wenn er keine Verfügungen von Todes wegen trifft, sollte ihr damals 15-jähriger Sohn S zum Schlusserben nach dem Überlebenden berufen sein.
Ende 2010 errichteten die Eheleute ein weiteres gemeinschaftliches notarielles Testament und bestimmten Folgendes: „In Abänderung der Ziffer II. des Testaments vom 18.7.61 bestimmen wir, dass Erbe des Letztlebenden von uns unser Sohn S sein soll.“ Es folgt eine Bestimmung zu Ersatzerben. Auch in der Präambel des Testaments war ausgeführt, dass das ehemals in 1961 errichtete Testament nur abgeändert werden soll.
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