· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Einheits- oder Trennungslösung, Nacherbe oder Schlusserbe?
von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Beantragt der überlebende Ehegatte unter Einreichung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments seine Eintragung als Alleinerbe nach dem Erblasser sowie einen Nacherbenvermerk zugunsten des gemeinsamen Kindes und weicht die Auslegung des Grundbuchamts in Bezug auf die letztwillige Verfügung vom Eintragungsantrag ab, muss das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins verlangen (OLG Düsseldorf 1.6.12, I-3 Wx 113/12, Abruf-Nr. 122593). |
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Darin setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten als Nacherben ihren Sohn. Ferner wurde festgelegt, dass der Sohn bei Vorversterben des Ehemanns die landwirtschaftlichen Flächen im Wege des Vermächtnisses „in Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch“ im Voraus zu Eigentum erhalten solle. Nach dem Tod des Ehemanns wurde eine Grundbuchberichtigung dahingehend beantragt, dass die Ehefrau aufgrund des notariellen Testaments Alleinerbin nach dem Erblasser geworden ist und es wurde beantragt, einen Nacherbenvermerk zugunsten des Sohnes einzutragen. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis der Nacherbenstellung einen Erbschein.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift der Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlegung des Erbscheins verlangen, wenn die (Nach-)Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen erachtet wird. Die Verfügung von Todes wegen ist vom Grundbuchamt auf Formgültigkeit und ihren Inhalt hin zu prüfen. Kann das Grundbuchamt die letztwillige Verfügung nicht abschließend beurteilen, muss ein Erbschein verlangt werden.
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