· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Frist für Drittanfechtung war abgelaufen, jetzt wird Anfechtung wegen Motivirrtum geprüft
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| § 2285 BGB gilt grundsätzlich für Erverträge und analog auch für wechselbezügliche Verfügungen: Allerdings wird unterschieden zwischen dem erstversterbenden und dem überlebenden Ehegatten. Dem erstversterbenden Ehegatten hat kein Anfechtungsrecht, da er die Verfügung ohne Weiteres widerrufen kann. Dagegen kann der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Testament anfechten, also ist auch die Anfechtung durch Dritte möglich. |
Sachverhalt
Die Ehegatten errichteten 1977 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Zur Schlusserbin bestimmten sie ihre Tochter T1, während sie ihre weitere Tochter T2 ausdrücklich enterbten und ihr den Pflichtteil entzogen. Der Ehemann errichtete im Jahr 1985 ein weiteres handschriftliches Testament in dem er seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte.
Nach dem Tod des Ehemanns lag dem Nachlassgericht allein das handschriftliche Testament aus 1985 vor, auf dessen Grundlage ein Erbschein zugunsten der überlebenden Ehefrau erteilt wurde. Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2012 erteilte das Nachlassgericht - auf entsprechenden Antrag - aufgrund gesetzlicher Erbfolge einen gemeinschaftlichen Erbschein zugunsten der beiden Töchter.
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