· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Wechselbezügliche Verfügung konnte wegen Fristablauf nicht mehr angefochten werden
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Vorliegend hatte die enterbte Tochter das gemeinschaftliche Testament ihrer Eltern wegen Motivirrtums angefochten - ohne Erfolg. |
Sachverhalt
Die Eltern der Parteien hatten am 7.4.77 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten sollte ihre gemeinsame Tochter sein, die damals 14-jährige Klägerin K. In dem Testament bestimmten die Eheleute außerdem, dass ihre andere gemeinsame Tochter, die damals 21-jährige Beklagte B, enterbt und der Pflichtteil abgesprochen werde. Am 27.7.85 verfasste der Vater noch ein Einzeltestament, in dem er lediglich die Einsetzung seiner Ehefrau zur Alleinerbin verfügte. Er verstarb am 21.11.95.
Die K beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin nach dem Tod der Mutter am 22.1.12. Daraufhin hat die enterbte Schwester B gegenüber dem Nachlassgericht das Testament vom 7.4.77 wegen Motivirrtums ihrer Eltern angefochten. Diese hätten damals eine große Wut auf sie gehabt, weil sie deren Wunsch, Medizin zu studieren, nicht entsprochen und stattdessen Sozialpädagogik studiert habe. Außerdem habe sie einen Unterhaltsprozess gewonnen. Bereits ein Jahr später hätten sich ihre Eltern jedoch wieder mit ihr versöhnt.
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