· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Keine ausdrückliche Regelung der Erbfolge bei Tod des Erstversterbenden ‒ was nun?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 11.3.20 mit der Frage zu beschäftigen, wie ein gemeinschaftliches Testament auszulegen ist, in dem die Ehegatten keine ausdrückliche Regelung der Erbfolge für den Fall des Todes des Erstversterbenden getroffen haben. |
Sachverhalt
Die Eheleute M und F errichteten im Jahr 2016 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat: „Wir beide besitzen gemeinsam Haus mit Grundstück und etwas Ersparnis auf der Reifeisenbank (…). Allein Erbe ist unser Sohn A. Sohn B hat kein Anspruch also Enterbt. Dieses Testament ist nur gültig Wen wir Beide Tot sind.“
Nach dem Tod des M beantragte die F auf Basis dieses Testaments die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. F und der Sohn A sind der Auffassung, der Gesamtzusammenhang des Testaments ergebe den Willen der Ehegatten, sich für den Tod des Erstversterbenden gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen. Insbesondere hätten die Ehegatten aufgrund der ausdrücklichen Enterbung des Sohns B nicht gewollt, dass nach dem Tod des Erstversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintrete. Der B ist dem entgegentreten und hat recht bekommen.
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