· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Mit der wirksamen Selbstanfechtung sind alle wechselbezüglichen Verfügungen obsolet
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG München hat mit Beschluss vom 24.7.17 über die Reichweite der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments entschieden. Konkret ging es um die Frage, ob von der Anfechtung auch frühere Verfügungen von Todes wegen erfasst werden. |
Sachverhalt
Die Ehegatten errichteten in 1999 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. In 2009 errichteten sie ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wiederum gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre gemeinsamen Söhne zu Erben des Letztversterbenden bestimmten. Die Ehefrau verstarb 2009. Ende 2015 ging der Ehemann B eine eingetragene Partnerschaft ein. Anfang 2016 hat er die Schlusserbeneinsetzung der Söhne aus dem Testament von 2009 wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten angefochten.
Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der den B zu 1/2 und dessen Söhne als Erben zu je 1/4 ausweist (gesetzliche Erbfolge). Später erklärte B die Anfechtung seiner Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Er meint, dadurch sei der Erbschein unrichtig geworden, und regt dessen Einziehung an.
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