· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Pflichtteilsstrafklausel und Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel greift auch ein, wenn nicht das behinderte Kind selbst, sondern der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht die Pflichtteilsansprüche geltend macht (OLG Hamm 28.2.13, 10 U 71/12, Abruf-Nr. 132001). |
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten 1979 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden eingesetzt haben. Dabei verfügten sie, dass der Überlebende von ihnen frei - auch letztwillig - über den Nachlass verfügen können sollte. Weiter enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel. In einem weiteren privatschriftlichen Testament aus 1995 setzten sich die Eheleute wiederum gegenseitig zu alleinigen Erben und die vier Kinder als Schlusserben ein. Auch in diesem Testament wurde eine Pflichtteilsstrafklausel geregelt. Ein Änderungsvorbehalt zugunsten des überlebenden Ehegatten wurde hingegen nicht mehr aufgenommen.
Die jüngste Tochter der Eheleute ist schwer behindert. Sie erhält Sozialhilfe in Form der vollstationären Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Nach dem Tode des Ehemanns 1997 machte der Sozialleistungsträger gegen dessen Witwe als Alleinerbin aus übergegangenem Recht der behinderten Tochter erfolgreich Pflichtteilsansprüche geltend.
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