· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Schlusserbe war bereits verstorben, Ersatzerben waren nicht benannt worden
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Die Ehegatten hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament den Sohn aus erster Ehe des Ehemanns zum Schlusserben bestimmt. An einen Ersatzerben hatten sie nicht gedacht. Der Sohn starb vor der Zeit. Das OLG München hat nun im Wege der Auslegung einen Ersatzerben festgestellt. |
Sachverhalt
Die Erblasserin E hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig als Erben ein und bestimmten, dass der Längstlebende von dem Sohn S beerbt werden soll. S ist der Sohn des Ehemanns aus erster Ehe. S verstarb noch zu Lebzeiten beider Ehegatten. Er hinterließ seinerseits einen Sohn X. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die E weitere Testamente. Zuletzt bestimmte sie eine Nichte zu ihrer Alleinerbin. Außerdem findet sich in dem Testament folgender Satz: „Mein erstes Testament ist ungültig!“
Nach dem Tod der E beantragte die Nichte einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Dem ist der X entgegengetreten. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück, das ursprünglich im Eigentum des Ehemanns stand.
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