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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Schlusserben, Ersatzerben und Anwachsung

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob sich die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen bei einem Ehegattentestament auch auf die Wirkungen der Anwachsung erstrecken. |

     

    Sachverhalt

    Die Ehegatten setzten sich in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten die beiden Kinder aus erster Ehe des Ehemanns (Sohn S und Tochter T) zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden. Das maßgebliche Vermögen der Ehegatten stand im Eigentum des Ehemanns. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete dessen Witwe ein notarielles Testament. Darin bestätigte sie zunächst die Erbeinsetzung zugunsten der Kinder des Ehemanns aus erster Ehe (S und T). Weiter bestimmte sie jeweils deren Ehegatten als Ersatzerben. Am 4.7.16 verstarb die T, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Kurz darauf am 10.7.16 verstarb die Erblasserin E.

     

    S beantragte beim Nachlassgericht einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Der Anteil von seiner Schwester wachse ihm gemäß § 2094 BGB an. Die von der Mutter im nachfolgenden Testament vorgenommene Ersatzerbeneinsetzung sei unwirksam, da die Erblasserin an die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament gebunden gewesen sei.