· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Schlusserben im Berliner Testament: wechselbezüglich, verbindlich, unauflösbar
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Die Frage der Bindungswirkung in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung ist das zentrale Problem beim gemeinschaftlichen „Berliner Testament“. Das Gericht stellt im vorliegenden Streitfall nochmals klar, dass der Vermutungsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB ein starkes Gewicht beizumessen ist. Es bedarf gewichtiger Gründe, diese Vermutungsregel zu entkräften (OLG Bamberg 6.11.15, 4 W 105/15, Abruf-Nr. 146265 ). |
Sachverhalt
In einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahre 1992 hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben eingesetzt. Inwieweit eine Bindung hinsichtlich der Erbeinsetzung der Kinder gewollt war oder nicht, wurde nicht ausdrücklich geregelt. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Ehemann ein notarielles Testament, in dem er unter Widerruf der Verfügungen des Testaments von 1992 hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung einen seiner Söhne zum Alleinerben einsetzte.
Fraglich ist, ob sich die Erbfolge nach dem zweiten Testament richtet oder nach dem gemeinschaftlichen Testament von 1992. Entscheidend dabei ist, ob die in dem gemeinschaftlichen Testament geregelte Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und mit dem Tod der Ehefrau bindend wurde.
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