· Fachbeitrag · Testament
Gemeinschaftliches Testament war bindend, Schlusserbeneinsetzung stillschweigend vereinbart
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das KG Berlin hatte sich mit der Frage befasst, ob eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament im Sinne einer bindenden Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Kinder ausgelegt werden kann. |
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten im Jahre 1989 ein handschriftliches Testament. Darin bestimmten sie: „Im Fall des Ablebens eines Ehepartners geht unser gesamtes Eigentum, inklusive Erbbauheimstätte … in den Besitz des überlebenden Ehepartners über. ... Die endgültige Verfügung über die Erbbauheimstätte soll vorrangig die Tochter erhalten, welche eigene Kinder hat und dort ihren festen Dauerwohnsitz nimmt. … Sollten eine oder beide Töchter (G und J) nach dem Ableben eines Ehepartners auf Erhalt ihres Erbanteils bestehen, erhalten diese nur den Pflichtanteil. Wenn beide Töchter kinderlos bleiben, geht die Erbbauheimstätte an die ältere Tochter G über.“
In 1999 errichtete die E ein weiteres notarielles Testament. Darin erklärte sie, dass das gemeinschaftliche Testament keine Bindungswirkung entfalte, da die J mittlerweile Pflichtteilsansprüche fordere (auch wenn diese verjährt sind) und es sich bei der Einsetzung der Erbbauheimstätte nur um ein Vermächtnis und nicht um eine Schlusserbeneinsetzung handeln sollte. Sodann berief sie die G zu ihrer Alleinerbin.
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