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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Überlebende Ehefrau hat Schlusserbeneinsetzung der Stieftochter unterlaufen

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Ist in einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte befugt, die Schlusserbeneinsetzung abzuändern, sind ihm auch lebzeitige Verfügungen gestattet - so das LG Bielefeld am 29.4.16. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute errichteten Anfang 1995 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. In diesem Testament setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden ein. In dem Testament heißt es: „Der Letztversterbende von uns soll nach dem Tod des Erstversterbenden zur Abänderung dieses Testamentes uneingeschränkt berechtigt sein.“

     

    Bei den drei Kindern handelte es sich allerdings nicht um gemeinsame Kinder; vielmehr brachte der Ehemann ein Kind und die Ehefrau zwei Kinder (jeweils aus erster Ehe) in die aktuelle Ehe ein.