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  • · Nachricht · Gerichtsstand

    Ermittlung der Erben von Papst Benedikt XVI. ‒ deutsches Gericht zuständig?

    | Im Streitfall ging es um die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung des bzw. der Erben des emeritierten Papstes Benedikt. Der Beschwerdeführer beantragte Anfang 2023 beim Amtsgericht München als Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung der Erben des emeritierten Papstes Benedikt. Er begründete dies mit einem von ihm gegen den Erblasser angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren, welches nach dem Tod des Erblassers gegen die ‒ jedenfalls dem Beschwerdeführer unbekannten ‒ Erben fortgeführt werden solle. Die Ausgangsgerichte wie auch das OLG München in seinem Beschluss vom 12.6.24 (33 Wx 270/23 e, Abruf-Nr. 242791 ) sahen allerdings deutsche Gerichte als nicht zuständig an. |

     

    Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes bereits durchgehend ‒ jedenfalls seit dem Jahr 2005 ‒ zweifelsohne im Staat Vatikanstadt. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 4 EuErbVO scheidet daher aus . Auch eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 10 EuErbVO sei im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da der Erblasser kein Nachlassvermögen in Deutschland hinterlassen hat.

     

    Auch eine Notzuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 11 EuErbVO ist nicht gegeben. Zwar können die Gerichte eines Mitgliedstaates in Ausnahmefällen in einer Erbsache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Rechtspflege wegen Krieg, Bürgerkrieg, Besatzung oder aufgrund einer Naturkatastrophe in einem eigentlich zuständigen Staat stillsteht. Allein die Tatsache, dass es sich beim Staat Vatikanstadt um eine absolute Monarchie mit der Folge fehlender Gewaltenteilung handelt, macht die Einleitung und Durchführung erbrechtlicher Verfahren nicht unzumutbar, auch wenn es sich bei dem Erblasser um den emeritierten Papst handelt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 175 | ID 50093551