· Fachbeitrag · Grundbuch
Nicht so einfach: Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Übertragen Eltern ihren Kindern Grundbesitz, werden häufig Rückforderungsrechte vereinbart und diese Rückforderungsrechte durch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung gesichert. Problematisch ist die sich anschließende Frage, wie die Rückauflassungsvormerkung zur Löschung gebracht werden kann, wenn die Eltern ‒ als Berechtigte ‒ verstorben sind. Reicht hier die Vorlage der Sterbeurkunde? |
Sachverhalt
Die Eltern übertrugen ihrer Tochter eine Immobilie im Wege der Schenkung. Dabei behielten sie sich vor, die Rückübereignung dann zu verlangen, wenn die Tochter die Immobilie ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Eltern veräußert oder belastet. Zur Sicherung dieser Rückübereignungsansprüche der Eltern wurde die Eintragung einer Eigentumsvormerkung bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Am selben Tag bewilligten die Eltern die Eintragung einer Grundschuld über den Betrag von 100.000 DM. Vier Jahre später bewilligte die Tochter eine Grundschuld über 25.000 DM. In der Urkunde verpflichtete sich der Vater als Schuldner zur Zahlung des Grundschuldbetrags. Diese Grundschuld wurde zwei Jahre nach der Eintragung wieder gelöscht.
Nach dem Tod der Eltern beantragte die Tochter die Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung. Sie legte dazu Originale der jeweiligen Sterbeurkunden vor. Das Grundbuchamt war der Auffassung, der Löschung stehe als Hindernis entgegen, dass die Vormerkung nicht befristet sei auf den Tod der Berechtigten. Somit müssten die Erben der eingetragenen Berechtigten die Löschung dieses Rechts in der Form des § 29 GBO bewilligen; zudem sei die Erbenstellung gemäß § 35 GBO (Erbschein oder notarielles Testament) nachzuweisen.
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