· Fachbeitrag · Grundbuchordnung
Löschung einer einen Rückübertragungsanspruch sichernden Vormerkung im Grundbuch
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| In Übertragungsverträgen werden häufig Rückforderungsrechte für den Schenker vorbehalten, z. B. für den Fall, dass der Beschenkte Insolvenz anmelden muss. Um diese Rechte abzusichern, wird der bedingte Rückübertragungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert. Das OLG München hat nun die Frage geklärt, wie eine solche Vormerkung nach dem Tod des Berechtigten wieder gelöscht werden kann. |
Sachverhalt
Der Ehemann übertrug seiner Ehefrau einen hälftigen Anteil am Familienheim. Bei der Übertragung behielt sich der Ehemann für den Fall der Scheidung Rückforderungsrechte vor. Dieser bedingte Rückübertragungsanspruch wurde durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann beim Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung. Der Bedingungsausfall sei bewiesen, denn aus der Nachlassakte ergebe sich, dass der Vormerkungsberechtigte verstorben und im Zeitpunkt seines Todes mit der Beteiligten verheiratet gewesen, die Ehe also nicht geschieden worden sei.
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