· Fachbeitrag · Grundbuchamt
Durch amtliche Verwahrung wird handschriftliches Testament nicht zu einer öffentlichen Urkunde
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 25.7.18 mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Begriff der öffentlichen Urkunde im Grundbuchberichtigungsverfahren nach einem Erbfall zu sehen ist. |
Sachverhalt
Der Erblasser errichtete ein handschriftliches Testament und setzte darin seine Tochter als Alleinerbin ein. Weiter ordnete er eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum 28.12.14 an. Das Testament wurde beim Amtsgericht hinterlegt. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Testamentsvollstreckerin auf Basis des Testaments ein Testamentsvollstreckerzeugnis. In der Folge übergab die Testamentsvollstreckerin der Tochter eine in den Nachlass gefallene Eigentumswohnung.
Nach Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung beantragte die Tochter die Umschreibung des Eigentums auf ihren Namen. Sie sei Alleinerbin nach ihrem Vater und besitze „nach erfolgreicher Testamentsvollstreckung die Eigentumsrechte an der Wohnung“. Die Wohnung sei ihr von der Testamentsvollstreckerin übergeben worden. Beigefügt waren in Ablichtung ein Testamentsvollstreckerzeugnis, nach dessen Inhalt die angeordnete Dauervollstreckung am 28.12.14 endet, und das handschriftliche Testament des Erblassers. Das Grundbuchamt ist dem Antrag nicht gefolgt und verlangt einen Erbschein als Erbnachweis.
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