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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Erbschein: Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer eigenhändigen Verfügung

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Die Erblasserin hatte zunächst ein notarielles Testament und einige Jahre später eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen errichtet. Das OLG München musste nun klären, inwieweit das Grundbuchamt bei nicht eindeutiger Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E war in zwei Grundbüchern als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. E errichtete in 2007 vor einem Notar in Graz eine rechtswirksame letztwillige Verfügung und setzte ein Kinderdorf zu ihrem Alleinerben ein. Die Urkunde enthält umfangreiche Ausführungen zur Testierfähigkeit der E. Ende 2014 errichtete E ein weiteres, eigenhändiges Testament, in dem von einem Versprechen der E die Rede ist: Eine Dora A. solle „meine Haushälfte mit allen Möbeln und Inventar haben, wenn es ihr möglich ist, die Sachen abholen zu lassen“. Daneben wurden weitere drei teils nicht vollständige, teils nicht unterschriebene Schriftstücke eröffnet.

     

    Nach dem Tod der E beantragte das Kinderdorf aufgrund der letztwilligen notariellen Verfügung aus 2007 die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt lehnte die Berichtigung des Grundbuchs ab und verlangte als Erbennachweis einen Erbschein. Die erbrechtliche Lage sei nicht eindeutig und zweifelsfrei. Es lägen handschriftliche Testamente späteren Datums vor, und es sei nicht geklärt, welche letztwillige Verfügung nun gelte. Zudem sei die Frage der Testierfähigkeit zu klären.