· Fachbeitrag · Grundbuchamt
Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
§ 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil auf ein anderes Mitglied überträgt. Im Grundbuch kann unmittelbar die verbleibende Erbengemeinschaft eingetragen werden (OLG Nürnberg 25.9.13, 15 W 1799/13, Abruf-Nr. 140268). |
Sachverhalt
Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin ist verstorben und gemäß Erbschein von drei Erben zu je einem Drittel beerbt worden. Einer der Erben übertrug seinen Erbanteil an einen Miterben; dieser beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der nun nur noch aus zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft. Das Grundbuchamt beanstandete die fehlende Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft.
Entscheidungsgründe
Die nur noch aus zwei Erben bestehende Erbengemeinschaft ist ohne vorherige Eintragung der gesamten Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. § 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anzuwenden, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft ihre Anteile durch Vertrag auf einen oder mehrere von ihnen übertragen. Nach § 39 Abs. 1 GBO (Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen) soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; danach müsste zunächst die bisherige Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden. Die Vorschrift betrifft Fälle der Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs durch Gesamtrechtsnachfolge oder bei Briefrechten (§ 39 Abs. 2 GBO). Die Regelung soll sicherstellen, dass der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird und damit dem Grundbuchamt die Legitimationsprüfung erleichtert.
Nach § 40 Abs. 1 GBO ist § 39 Abs. 1 GBO allerdings nicht anzuwenden, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll. Auf die Nachvollziehbarkeit der Kontinuität der Rechtsinhaberschaft wird in diesem Fall verzichtet. Die Bestimmung des § 40 GBO ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 39 Abs. 1 GBO und daher eng auszulegen; es soll die Übersichtlichkeit des Grundbuchs durch den Verzicht auf sofort gegenstandslos werdende Eintragungen verbessert werden.
Praxishinweis
Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, löst die Eintragung im Grundbuch keine Kosten aus. Dies gilt nach Nr. 14110 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG auch dann, wenn die Erben erst nach einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Diese Frage war früher unter Geltung der KostO umstritten und ist nun positiv geregelt. Zweifelhaft ist, ob die Kostenfreiheit auch bei einer Erbteilsübertragung gilt. Dies dürfte zu verneinen sein.