Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Grundstück bereits verkauft, Pflichtteilsberechtigter durfte dennoch Einsicht ins Grundbuch verlangen

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse auf Grundbucheinsicht nach Verkauf des Grundbesitzes durch den Erblasser (OLG Karlsruhe 5.9.13, 11 Wx 57/13, Abruf-Nr. 133445).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin war Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie im Jahr 2012 an eine dritte Person unter Vermittlung eines Maklers verkauft hat. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte ihr Sohn S beim Grundbuchamt die Erteilung eines Grundbuchauszugs sowie die Überlassung einer Kopie des damaligen Grundstückskaufvertrags. Der Sohn fühlte sich zunächst als Erbe, laut Testament, das später gefunden wurde, war er jedoch nur pflichtteilsberechtigt. Das Grundbuchamt verweigerte die Erteilung eines Grundbuchauszugs mit der Begründung, dass der Kaufvertrag offensichtlich ein Vertrag unter Fremden gewesen wäre, da er unter Vermittlung eines Maklers zustande gekommen sei. In derartigen Fällen werde die Entgeltlichkeit des Geschäfts vermutet, sodass dem Antragsteller hier keine Pflichtteilsergänzungsansprüche zustünden.

     

    Entscheidungsgründe

    Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten ist gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GBO zu gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse dargetan ist. Ein berechtigtes Interesse ist umfassender als ein rechtliches Interesse und setzt nicht voraus, dass schon ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem im Grundbuch Eingetragenen und demjenigen besteht, der die Grundbucheinsicht beantragt. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers, jedoch reicht es aus, wenn er ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse in glaubhafter Weise darlegt; dazu gehört auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse. Entscheidend ist letztlich das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.