· Fachbeitrag · Grundbuchamt
Kindskauf ist kein das Vorkaufsrecht auslösender Verkaufsfall
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5.12.18 entschieden, dass ein dingliches Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück im Wege der gemischten Schenkung an einen Abkömmling übertragen wird. |
Sachverhalt
Die E ist Alleineigentümerin eines bebauten Grundstücks. Der Grundbesitz ist mit einem Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall zugunsten von 10 Personen belastet.
Die E schloss mit ihrem Sohn S einen als „gemischten Schenkungsvertrag“ bezeichneten Vertrag über die Übertragung des Grundbesitzes. Der Verkehrswert des Objekts beträgt 210.000 EUR. In dem Vertrag wurde festgehalten, dass die Veräußerung nur teilentgeltlich und mit Rücksicht auf das künftige Erbe des S als gesetzlichem Erben erfolge. Der Sohn verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung von 150.000 EUR. Weiter behielt sich die E ein Wohnrecht an einzelnen Räumen der Immobilie vor.
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