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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Löschung Nacherbenvermerk: Zustimmung der unbekannten Nacherben hier nicht erforderlich

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Setzt die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch die Zustimmung der Nacherben zur Grundstücksverfügung des Vorerben voraus, hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit unter Auslegung der bezeichneten Eintragungsgrundlage die Nacherben festzustellen - so das OLG München mit Beschluss vom 5.1.17. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E hatte in ihrem notariell beurkundeten Testament ihren einzigen Sohn S zum befreiten Vorerben eingesetzt. Zu Nacherben bestimmte sie die - namentlich benannten - Kinder ihres Sohnes, ersatzweise deren Abkömmlinge. Weiter heißt es in dem Testament: „Dem Vorerben wird das Recht eingeräumt, Änderungen innerhalb des Kreises der Nacherben bzw. Ersatznacherben zu treffen, insbesondere also die Höhe der Erbteile zu verändern, Teilungsanordnungen zu treffen oder einen Nacherben oder Ersatznacherben zum alleinigen Nacherben einzusetzen; alle diese Änderungen kann er jedoch nur im Kreise seiner Abkömmlinge treffen, nicht zugunsten von dritten Personen. Die Änderung kann auch im Wege eines Übergabe- oder Überlassungsvertrags erfolgen. Die Nacherbfolge ist durch die Ausübung dieses Änderungsrechts somit bedingt.“

     

    Nach dem Tod der E wurde S im Grundbuch eingetragen und in Abteilung II des Grundbuchs ein Nacherbenvermerk. Dieser besagt, dass Nacherbfolge - bedingt und abänderbar - angeordnet sei. Als Nacherben sind die beiden Enkel der E, als Ersatznacherben deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vermerkt.