· Fachbeitrag · Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren
Nachweis der Erbfolge bei Verwendung der sog. „Dieterle-Klausel“ in öffentlichem Testament
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Im Streitfall ging es um den Nachweis der Erbfolge im grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren durch öffentliches Testament mit Nacherbeneinsetzung nach Art der sog. „Dieterle-Klausel“. Das Kammergericht Berlin hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.8.22 die Auffassung vertreten, dass hier ein Erbschein nicht erforderlich ist. |
Sachverhalt
Die Erblasserin (E) bestimmte in einem notariellen Testament ihre beiden Kinder und ihr Enkelkind zu gleichanteiligen Erben. Zu dem Enkel traf die E folgende Regelung: „Soweit mein Enkel Erbe wird, ist er nur von den gesetzlichen Beschränkungen befreiter Vorerbe. Nacherbe auf seinen Tod sind seine gewillkürten eigenen Erben, ersatzweise meine Tochter. Als Nacherbe ausgenommen ist der Vater meines Enkels, dessen Abkömmlinge aus anderen Verbindungen und seine Verwandten aufsteigender Linie. Verstirbt der Vater meines Enkels vor Eintritt des Nacherbfalls ohne Hinterlassung von Abkömmlingen und Verwandten aufsteigender Linie, so entfällt die Nacherbfolge. Verstirbt er ohne Hinterlassung von weiteren Abkömmlingen, jedoch unter Hinterlassung sonstiger Verwandten, so kann der Vorerbe die Nacherbfolge beseitigen, indem er eine eigene letztwillige Verfügung errichtet, in der er Erben einsetzt, die nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören.“
Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die Erben auf Grundlage des notariellen Testaments die Berechtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Das Testament verstoße hinsichtlich der Regelungen zur Nacherbfolge gegen § 2065 Abs. 2 BGB. Zudem werde der Enkel in der Freiheit seiner Erbenbestimmung beschränkt, was gegen § 138 BGB verstoße. Das Kammergericht Berlin sah das jedoch anders.
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