· Fachbeitrag · Grundbuchamt
Muss es immer ein Erbschein sein?
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klären und seinen Inhalt würdigen, um festzustellen, ob die Bedenken begründet sind - zu diesem Ergebnis kommt das OLG München in seinem Beschluss vom 30.11.16. |
Sachverhalt
Der Ehemann EM übertrug seiner zweiten Ehefrau EF das bislang ihm allein gehörende Familienheim zu Alleineigentum. EM behielt sich Nutzungsrechte in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vor. Danach war er befugt, neben dem Eigentümer sämtliche Räume des Anwesens zu bewohnen und alle in diesem Gebäude vorhandenen Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, zu nutzen. Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wasser und Heizung tragen der Eigentümer und der Berechtigte gemeinsam.
Nach dem Tod des EM beantragte EF unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung der Dienstbarkeit. Das Grundbuchamt hält das Wohnungs- und Mitbenützungsrecht wegen möglicher Rückstände vor Ablauf von einem Jahr nach dem Tod des Berechtigten nicht für löschungsfähig. Alternativ hat es angeregt, dass die Löschung notariell durch die Erben des Berechtigten bewilligt wird. Daraufhin hat die Beteiligte als Alleinerbin ihres verstorbenen EM nochmals die Löschung der Dienstbarkeit notariell bewilligt und beantragt.
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