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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Nur gerichtlicher Vergleich nach § 127a BGB kann notarielle Beurkundung ersetzen

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Ein Vergleich, dessen Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren festgestellt wird, wahrt die gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Form einer notariellen Beurkundung jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien weder durch ihre Bevollmächtigten noch durch das Gericht im erforderlichen Umfang belehrt worden sind (OLG Celle 14.6.13, 4 W 65/13, Abruf-Nr. 132322).

     

    Sachverhalt

    Mit Beschluss vom 22.1.13 hat das LG Hannover gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass sich die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen verglichen haben. Inhalt des Vergleichs ist der Verkauf des Erbteils der Klägerin K an ihre Geschwister, der dinglich auf diese übertragen wurde. Gegenstand des Nachlasses ist ein Grundstück.

     

    Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Form der notariellen Beurkundung sei durch den Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht gewahrt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Form der notariellen Beurkundung für die Erbteilsübertragung ist durch den gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich nicht gewahrt. Sinn und Zweck einer notariellen Beurkundung, die Parteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen und sie auf eventuelle Gefahren hinzuweisen, ist durch einen im schriftlichen Verfahren geschlossenen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO kaum zu gewährleisten. Dies mag allenfalls der Fall sein, wenn entweder die Prozessbevollmächtigten der Parteien diese Funktion übernehmen oder aber das Gericht den Parteien durch entsprechende Anmerkungen vor Augen geführt hat, welche Verpflichtung sie mit dem Abschluss des Vergleichs eingehen.

     

    Das Argument, nach dem Willen des Gesetzgebers habe der schriftliche Vergleich dem protokollierten Vergleich gleichstehen sollen, überzeugt nicht für den Fall, dass hierdurch die Form einer notariellen Beurkundung gewahrt werden soll, weswegen auch eine analoge Anwendung von § 127a BGB ausscheidet. Denn gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossene Vergleiche betreffen auch Sachverhalte, in denen es nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt und in denen die Wirkung eines im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs unzweifelhaft derjenigen eines in der mündlichen Verhandlung protokollierten Vergleichs gleichsteht.

     

    Praxishinweis

    Grundsätzlich hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dem im schriftlichen Verfahren zustande gekommenen Vergleich dieselben Rechtswirkungen zukommen zu lassen, wie ein in der mündlichen Verhandlung protokollierter Vergleich. Letzterer steht einer notariellen Beurkundung unstreitig gleich. Das Argument, bei einem im schriftlichen Verfahren zustande gekommenen Vergleich, fehle es an der Belehrung und Beratung der Parteien, kann nicht überzeugen; schließlich könnte aus dem schriftlich zustande gekommenen Vergleich ebenfalls die entsprechende Leistung verlangt werden - auch mit oder ohne Beratung.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 221 | ID 42261857