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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Testamentsvollstrecker kann Grundstück an sich selbst auflassen

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Der Testamentsvollstrecker kann zur Erfüllung einer wirksamen Nachlassverbindlichkeit ein Grundstück an sich selbst auflassen, wenn ein entsprechendes Vermächtnis, eine Teilungsanordnung oder eine Auflage zu seinen Gunsten besteht (OLG Düsseldorf 14.8.13, 3 Wx 41/13, Abruf-Nr. 133978).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser errichtete ein handschriftliches Testament. Darin bestimmt er unter anderem seine Kinder zu Erben und sprach zugunsten seiner Tochter ein Grundstücksvermächtnis aus. Diese Tochter ernannte er gleichzeitig zur Testamentsvollstreckerin. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Tochter auf ihren Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Danach erklärte sie als Testamentsvollstreckerin in Erfüllung des ausgesetzten Vermächtnisses die Übertragung des Grundstücks auf sich selbst und die Auflassung zur notariellen Urkunde.

     

    Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und beanstandete, dass die Beteiligte einerseits als Testamentsvollstreckerin und anderseits als Miterbin und Vermächtnisnehmerin handle. Das in der Form des § 29 GBO vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis enthalte keinen Hinweis auf eine Befreiung des § 181 BGB. Das Testamentsvollstreckerzeugnis sei zu ergänzen. Alternativ sei ein Erbschein und die Zustimmung aller Miterben zu der von der Testamentsvollstreckerin erklärten Auflassung in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form gemäß §§ 35, 29 GBO vorzulegen.