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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Vollerbe und gleichzeitig bedingter Vorerbe

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Die Eheleute hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament eine Wiederverheiratungsklausel, also eine Kombination aus auflösend bedingter Vollerbschaft und aufschiebend bedingter Vorerbschaft, vereinbart. Das OLG Köln musste nun feststellen, ob es sich dabei um eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft handelte. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament gegenseitig als Alleinerben bestimmt. Weiter wurde vereinbart: „Sollte der Überlebende von uns wieder heiraten, so soll er nur Vorerbe sein. Die Nacherbfolge soll jedoch erst beim Tod des Überlebenden eintreten“. Als Nacherben bestimmten die Eheleute ihre gemeinschaftlichen Abkömmlinge.

     

    Der ursprünglich im Testament vorgesehene Passus, dass die Bestimmungen nur als einseitige Verfügungen von Todes wegen zu verstehen sind, die der Überlebende beliebig ändern und auch widerrufen könne, solange der Überlebende nicht wieder heirate, wurden während der Beurkundung gestrichen.