· Nachricht · Grundstücksveräußerung
Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld: Handeln von transmortaler Vollmacht gedeckt
| Das OLG Braunschweig hatte sich in seinem aktuellen Beschluss vom 6.8.24 (2 W 35/24, Abruf-Nr. 243932 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine transmortale Vollmacht genügt, um eine Finanzierungsgrundschuld aufgrund eines für den verstorbenen Eigentümers geschlossenen Kaufvertrages eintragen zu lassen. Das OLG hat dies ohne Weiteres bejaht. |
Aufgrund einer transmortalen Vollmacht sei der Bevollmächtigte während der Dauer der Bevollmächtigung ohne Weiteres befugt, nach dem Tod des Vollmachtgebers im Namen der Erben zu handeln und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Falle der Veräußerung eines vererbten Grundstücks sei weiter die Voreintragung der Erben zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Erwerber nicht erforderlich. Die Vormerkung soll nur die endgültige Übertragung vorbereiten und sei vom Bestand des entsprechenden Anspruchs abhängig. Das gelte auch bei der Eintragung von Finanzierungsgrundschulden auf dem verkauften Grundbesitz, wenn sie von einem durch den Erblasser transmortal Bevollmächtigten bestellt werden.
Das Gericht wendet hier § 40 Abs. 1, 2. Alt., 1. u. 2. Fall GBO analog an und verweist insoweit auf die obergerichtliche Rechtsprechung (z. B. OLG Hamburg 20.1.23, 13 W 59/22, DNotZ 23, 296).