· Fachbeitrag · Haftung
BGH bejaht Handelsregistereintrag bei Dauertestamentsvollstreckung
Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen (BGH 14.2.12, II ZB 15/11, Abruf-Nr. 120961). |
Entscheidungsgründe
Streitig ist die Frage, ob im Falle einer Dauertestamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister (HR) einzutragen ist.
Grundsätzlich werden in das HR nur die Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Aufgrund der Funktion des HR, Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung aber auch darüber hinausgehende Eintragungen zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis an der Information besteht. Im Falle der Dauertestamentsvollstreckung besteht ein schutzwürdiges Bedürfnis des Rechtsverkehrs, durch das HR hierüber informiert zu werden. Daher kann, wenn Dauervollstreckung i.S. des § 2209 BGB angeordnet ist, ein entsprechender Vermerk im HR eingetragen werden (Staudinger/Reimann, BGB (2003), Vorbemerkung zu §§ 2197 bis 2228, Rn. 102).
Allein der Testamentsvollstrecker ist nach §§ 2205, 2211 BGB befugt, die Rechte und Pflichten der Erben hinsichtlich des Kommanditanteils auszuüben und über den Anteil zu verfügen. Durch die Testamentsvollstreckung werden die Gesellschafter-Erben zwar nicht davor geschützt, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den Grenzen der §§ 171 ff. HGB persönlich in Anspruch genommen zu werden. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass würde den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Die Eigengläubiger des Gesellschafter-Erben können aber nach § 2214 BGB nicht auf das Nachlassvermögen Zugriff nehmen (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., S. 697). Das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen und damit auch der Kommanditanteil dienen während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern als Haftungsmasse. Insoweit entfaltet die Testamentsvollstreckung eine unmittelbare haftungsrechtliche Außenwirkung.
Praxishinweis
Demgegenüber hatte das KG (KG Berlin 4.7.95, 1 W 5374/92, WM 95, 1890 ff.) die Eintragungsfähigkeit früher verneint, weil zum einen die Eintragung nicht gesetzlich angeordnet sei, und zum anderen kein dringendes Bedürfnis bestehe, den Kreis der kraft Gesetzes eintragungsfähigen Vermerke zu erweitern. Die Literatur bejahte die Eintragungsfähigkeit eines Testamentsvollstreckungsvermerks im HR. Das vorliegende Urteil schafft nun lang ersehnte Klarheit, zumindest für den Fall der Dauertestamentsvollstreckung.(GS)