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  • · Nachricht · Kammergericht Berlin

    Erbenermittler darf Nachlassakte nicht ohne Weiteres einsehen

    | Nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin vom 11.6.19 (19 W 46/19, Abruf-Nr. 210820 ) hat ein selbstständiger Erbenermittler kein Recht, die Nachlassakten einzusehen. Es besteht weder ein berechtigtes Interesse nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG noch ein rechtliches Interesse nach § 357 Abs. 1 FamFG. |

     

    Das Interesse daran, Daten zu sammeln und sie wirtschaftlich zu verwerten, rechtfertigt es nicht, Einblick in persönliche Verhältnisse zu gewähren, die in einem gerichtlichen Verfahren offenbart werden. Das berufliche Interesse eines Erbenermittlers genügt nur dann, wenn es durch den Auftrag eines Berechtigten ‒ z.B. eines Nachlasspflegers ‒ legitimiert ist.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 215 | ID 46082923