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  • · Nachricht · Kammergericht Berlin

    Erbe oder Vermächtnisnehmer?

    | Der Erblasser setzte in einem handschriftlichen Testament eine Person als „Haupterben“ ein. Diese sollte die mit der Erbschaft verbundenen Arbeiten erledigen. Sodann erfolgte die Aufteilung des Vermögens „in Prozenten“, wobei er insgesamt 10 weitere Personen mit Quoten von 5 % bis 20 % bedachte. Der im Testament benannte „Haupterbe“ war der Ansicht, dass er Alleinerbe sei, während die Benannten lediglich Vermächtnisnehmer seien. |

     

    Das Kammergericht Berlin lehnte das ab (KG Berlin 31.1.18, 26 W 57/16, Abruf-Nr. 200258). Nach Auffassung des Gerichts sei dann, wenn der Erblasser nahezu sein gesamtes Vermögen nach Bruchteilen auf einzelne Begünstigte verteilt, in aller Regel von einer Erbeinsetzung auszugehen. Die Benennung eines Begünstigten als „Haupterben“ führe nicht dazu, dass alle übrigen Bedachten automatisch als Vermächtnisnehmer anzusehen sind. Das gilt selbst dann, wenn der „Haupterbe“ bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Nachlassabwicklung erfüllen muss.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 78 | ID 45200896