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  • · Nachricht · Landessozialgericht Hessen

    Ehemann verstarb kurze Zeit nach der Eheschließung, Versicherung will keine Hinterbliebenenrente zahlen

    | Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann abgelehnt werden, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ greift. |

     

    Die Eheleute, die schon einmal verheiratet waren, heirateten einander erneut. Zu diesem Zeitpunkt lagen bei der Ehefrau Pflegestufe II und bei dem Ehemann eine fortgeschrittene Krebserkrankung vor. Der Ehemann verstarb kurz nach der Eheschließung. Das LSG Hessen (15.12.17, L 5 R 51/17, Abruf-Nr. 199650) gab dem Rentenversicherer, der keine Hinterbliebenenrente zahlen wollte, recht.

     

    Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dabei sprechen folgende besondere Umstände grundsätzlich gegen eine Versorgungsehe:

    • plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z.B. Verkehrsunfall, Verbrechen);
    • Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder bzw. Schwangerschaft;
    • Erziehung eines minderjährigen Kindes durch den Hinterbliebenen;
    • Heirat zur Sicherung der Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten;
    • die tödlichen Folgen einer bei Eheschließung nicht bekannten Krankheit;
    • Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger ‒ nach ausländischem Recht gültiger ‒ Ehe lebende Ausländer.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 52 | ID 45140668