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  • · Nachricht · Pressemitteilung

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Witwenrente und zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

    | Die Klägerin begehrte von der beklagten Rentenversicherung die Gewährung einer Witwenrente. Die Klägerin schloss im März 2016 die Ehe mit ihrem Lebensgefährten, mit welchem sie seit 2005 in Partnerschaft lebte. Der Ehemann verstarb vier Tage nach der Heirat an einem Tumorleiden. Die beklagte Rentenversicherung lehnte die Gewährung einer Witwenrente ab. Die Ehe habe seit dem Tod des Versicherten nicht mindestens ein Jahr bestanden. Die Klägerin und der Verstorbene hätten zum Zeitpunkt der Hochzeit auch gewusst, dass die Lebenserwartung des Mannes nicht mehr mindestens ein Jahr betrage. Es gelte daher die gesetzliche Vermutung, dass es sich um eine sog. Versorgungsehe handle, weshalb die Gewährung einer Witwenrente nicht in Betracht komme. |

     

    Die Klage vor der 10. Kammer des SG Karlsruhe hatte Erfolg. Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Derartige, hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände waren zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Denn die im März 2016 vollzogene Eheschließung stellte sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Heiratsentschlusses dar. Die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hatte zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Klägerin und der Verstorbene bereits im Jahr 2013 konkrete Heiratspläne hatten. So wurden Unterlagen für das Standesamt beschafft und ein Kostenvoranschlag eines Restaurants für die Feier eingeholt. Die Hochzeit im Jahre 2013 fand aufgrund des plötzlichen Todes des Vaters der Klägerin nicht statt. Die konkreten Schritte zur Verwirklichung der Heiratsabsicht im Jahr 2013 führten vorliegend dazu, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt wurde. Der Klägerin stand daher die Gewährung einer (großen) Witwenrente zu.

     

     

    SG Karlsruhe 6.11.2018, S 10 R 1885/17, Urteil

    Pressemitteilung vom 23.7.19

    Quelle: ID 46156533