· Nachricht · Landgericht Köln
Mord und Totschlag führt stets zur Erbunwürdigkeit
| Die Eheleute errichteten Mitte 2001 einen Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als befreite Vorerben einsetzten. Ende 2013 erschlug der Ehemann seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher und wurde wegen dieser vorsätzlichen Tat zu elf Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig, der Nachlasswert betrug 850.000 EUR. |
Die Nacherben beantragten, den Ehemann nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB für erbunwürdig zu erklären, und bekamen vom LG Köln recht (LG Köln 4.9.18, 30 O 94/15, Abruf-Nr. 205052). Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn die Tat § 211 StGB oder § 212 StGB (Mord oder Totschlag) erfüllt, also vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde.
Zwar ist das Strafurteil grundsätzlich nicht bindend für die Zivilgerichte. Der Zivilrichter darf dabei die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in dem Urteil dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen. Hier kam das Zivilgericht zur gleichen Auffassung wie das Strafgericht, nämlich dass der Ehemann seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat. Daher war er nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB für erbunwürdig zu erklären. Die Folge ist, dass nun die benannten Nacherben zur Erbschaft berufen sind.