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  • · Nachricht · Landgericht Mosbach

    Diebstahl von Wurst rechtfertigt nicht den Pflichtteilsentzug

    | Der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich mit gemeinschaftlichem Testament vom 2.12.09 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zwei ihrer drei Kinder zu Schlusserben. Dem Kläger hatten sie den Pflichtteil entzogen, mit der Begründung, er habe wiederholt gestohlen und den Vater bedroht. Die Entziehung des Pflichtteils ist nicht wirksam. Es liegen weder Gründe vor, die eine Pflichtteilsentziehung begründen können (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch sind die Gründe formgerecht niedergelegt (§ 2336 Abs. 2 BGB). |

     

    • Verstöße gegen das Eigentum oder Vermögen der Eltern rechtfertigt nur dann den Pflichtteilsentzug, wenn die Verfehlung nach ihrer Natur und Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt (BGH 1.3.74, IV ZR 58/72, NJW 74, 1085). Zudem war der Vorfall im Jahr 2006 wohl nicht so bedeutend, dass deshalb kein Kontakt mehr zum Kläger bestanden hätte, der Kontakt wurde erst 2009 abgebrochen.

     

    • Der Ausspruch ist vorliegend auch nicht als Bedrohung (§ 241 StGB), sondern als Beleidigung (§ 185 StGB) einzuordnen. Eine Einzelne, wenn auch grobe Beleidigung ist nicht als ein schweres Vergehen anzusehen (MünchKomm, BGB, § 2333 Rn. 22).

     

    Die Mutter und Ehefrau wird verurteilt, ihrem Sohn Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses zu erteilen (LG Mosbach 10.1.14, 2 O 182/13, Abruf-Nr. 141353).

    Quelle: ID 42671937