· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsentzug: Enkel kann nicht nachweisen, dass die Großmutter ihm verziehen hatte
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG Stuttgart ist in seinem Beschluss vom 24.1.19 zu dem Ergebnis gekommen, dass einem Abkömmling, der dem Erblasser 6.100 DM in bar gestohlen hat, wirksam der Pflichtteil wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB entzogen werden kann. |
Sachverhalt
Die Erblasserin errichtete am 2.4.92 einen notariellen Erbvertrag. Darin entzog sie ihrem Enkelsohn E den Pflichtteil. Begründet wurde die Pflichtteilsentziehung in dem Erbvertrag damit, dass der E die Erblasserin im Juli 1991 sowie am 21.3.92 bestohlen habe. Beim ersten Mal hat er ein Sparbuch sowie Bargeld i.H. von etwa 800 DM gestohlen, beim zweiten Mal Bargeld i.H. von 6.100 DM. Der zweite Diebstahl wurde von der Erblasserin angezeigt. Wegen der erwähnten Tat vom 21.3.92 ist der E rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden.
Der E stellt die Taten nicht in Abrede, ist jedoch der Meinung, die Erblasserin habe ihm jedenfalls i.S. von § 2337 BGB verziehen, insbesondere weil er in den Jahren seit 2004 in demselben Haus gewohnt habe wie die Erblasserin und weil er seit dem Jahr 2006 mit der Erblasserin einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Tatsächlich war der E im Jahr 2004 in den Keller des Hauses der Großmutter eingezogen.
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