· Nachricht · Landgericht München II
Pflichtteilsrechte begrenzen die Testierfreiheit
| Das LG München II hatte sich in seinem Urteil vom 24.2.17 (13 O 5937/15, Abruf-Nr. 193457 ) mit der Frage beschäftigt, ob eine testamentarisch angeordnete Schiedsklausel dem Pflichtteilsberechtigten den Zugang zu den staatlichen Gerichten verwehrt. |
Der Erblasser E bestimmte in seinem Testament, dass alle das Testament betreffenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Auseinandersetzungen über die Höhe etwaiger Pflichtteilsansprüche vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof der Deutschen Notare (SDH) zu verhandeln seien. E hatte eines seiner Kind enterbt. Es machte Pflichtteilsansprüche vor dem LG geltend. Der Erbe wendet nun die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, da ein Schiedsgericht berufen sei. Das LG vertritt zutreffend die Auffassung, dass der E in den rechtlichen Gehalt der Pflichtteilsansprüche nicht eingreifen kann. Die Pflichtteilsrechte begrenzen die Testierfreiheit. Daraus folgt, dass dem E auch jede Beschränkung des Pflichtteilsrechts in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt ist.
MERKE | Entscheidender Vorteil eines Schiedsgerichts ist neben der zügigen, endgültigen Entscheidung durch ausgewiesene Fachleute, dass die Verhandlungen nicht öffentlich sind. Dies verhindert, dass Erbstreitigkeiten bekannter Familien durch die Presseberichterstattung in der Öffentlichkeit ausgetragen werden. |