· Fachbeitrag · Oberlandesgericht München
Ein einseitig angeordnetes Schiedsgericht bindet den Pflichtteilsberechtigten nicht
| Der Erblasser bestimmte in seinem Testament, dass über sämtliche Streitigkeiten des Testaments sowie über eventuelle Pflichtteilsrechte ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden solle. In dem Testament setzte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin ein mit der Folge, dass die Tochter enterbt war. |
Das OLG München ist in seinen Beschlüssen vom 25.4.16 (34 Sch 12/15, 34 Sch 13/15, Abruf-Nr. 186765) der zutreffenden Auffassung, dass der gesetzliche Pflichtteilsanspruch, der die Testierfreiheit begrenzt, nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen einem Schiedsverfahren unterstellt werden kann.
Die Testierfreiheit des Erblassers ist durch die mit Grundrechtsschutz ausgestattete gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt. Wenn das Gesetz das Pflichtteilsrecht für so bedeutungsvoll ansieht, so ist es nur konsequent, dass dem Erblasser damit auch jede Beschränkung des Pflichtteilsrechts in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt wird.
MERKE | Ein erbrechtliches Schiedsgericht hat gegenüber ordentlichen Gerichten den Vorteil, dass Streit unter den Erben durch erbrechtlich qualifizierte Schiedsrichter endgültig entschieden wird und nicht der Weg durch die Instanzen beschritten werden muss. Zudem sind die Verhandlungen des Schiedsgerichts nicht öffentlich, d. h., Erbstreitigkeiten bekannter Familien gehen nicht durch die Presse. Allerdings bindet die Anordnung eines Schiedsgerichts allein die Erben und gerade nicht die außerhalb des Testaments bestehenden Pflichtteilsberechtigten. |