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  • · Nachricht · Landgericht Nürnberg-Fürth

    Der Totenfürsorgeberechtigte führt die Bestattung durch

    | Die Erblasserin setzte ihren Sohn zum Alleinerben ein; ihre Tochter, die auf Lanzarote lebte, enterbte sie und entzog ihr wegen einer Unterschlagung den Pflichtteil. In dem Testament ordnete sie an, dass sie eine Bestattung im Grab ihrer Eltern möchte. Die Tochter sollte vom Tod der Erblasserin nicht verständigt werden und auch nicht an der Beerdigung teilnehmen. |

     

    Der Sohn bestattete seine Mutter aber in einem Urnengrab an seinem Wohnort. Die Tochter beantragte die Umbettung. Das LG Nürnberg-Fürth (19.6.18, 6 O 1949/18, Abruf-Nr. 205154) hat den Antrag angelehnt. Das Recht zur Totenfürsorge steht demjenigen zu, den der Verstorbene mit den Angelegenheiten der Bestattung ‒ ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ‒ betraut. Diese Aufgabenzuweisung ist losgelöst vom Erbrecht. Vorliegend sollte die Tochter aber nicht einmal über den Tod der Verstorbenen informiert werden.

     

    MERKE | Zu beachten ist allerdings, dass eine im Widerspruch zum Willen des Verstorbenen stehende Art und Weise oder Ort der Bestattung ausnahmsweise eine spätere Umbettung des Leichnams bzw. der Urne rechtfertigen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 292 | ID 45610276