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  • · Nachricht · Landgericht Trier

    Reine Hoffnungen und Erwartungen sind nicht pfändbar

    | Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. |

     

    Die Gläubigerin hatte gegen den Schuldner titulierte Ansprüche i.H. von 69.101,88 EUR. Sie hatte die Pfändung des Pflichtteils des Schuldners beantragt, der dem Schuldner nach dem Tod seiner Eltern bzw. seiner Ehefrau zustehen würde. Tatsächlich war der Erbfall noch nicht eingetreten, im Gegenteil, Eltern und Ehefrau des Schuldners erfreuten sich bester Gesundheit.

     

    Das AG hatte den Antrag zurückgewiesen: Reine Hoffnungen und Erwartungen könnten nicht gepfändet werden. Das LG Trier (9.7.18, 5 T 48/18, Abruf-Nr. 204582) führt nun in nächster Instanz dazu aus, dass eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig ist. Zwar sei die Pfändung von zukünftigen oder auch bedingten Rechten im Einzelfall möglich, Voraussetzung sei jedoch, dass der zu pfändende Anspruch als solcher identifizierbar sei. Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, ist die Rechtsbeziehung des Schuldners zu den Erben oder Miterben der von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser unbestimmt. Er kann selbst Mitglied einer Erbengemeinschaft, oder auch Pflichtteilsgläubiger werden, oder auch alleiniger Erbe. Im letzten Fall gäbe es überhaupt keine Drittschuldner, gegen die sich pfändbare Ansprüche richten könnten.

     

    Die gesetzliche Erbfolge nach den Eltern und der Ehefrau des Schuldners steht nicht fest, denn sie kann sich jederzeit durch Ereignisse wie Geburten, Todesfälle, Ehescheidungsverfahren oder auch eine Annahme an Kindes statt ändern. Auch könne der ins Visier genommene Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die Erbfolge jederzeit ändern.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 235 | ID 45516771