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  • · Fachbeitrag · Mietschulden

    Versäumte Kündigung ‒ was ist mit den Mietschulden des Erblassers?

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Der BGH hatte in seinem Urteil vom 25.9.19 die Frage zu entscheiden, ob ein Erbe weiterhin die Miete für eine vom Erblasser angemietete Wohnung schuldet, wenn von dem Sonderkündigungsrecht des § 564 S. 2 BGB kein Gebrauch gemacht wird. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser, der Mieter einer Wohnung war, verstarb im August 2014. Es trat die gesetzliche Erbfolge ein. Sämtliche Erben, mit Ausnahme seines Bruders B, schlugen die Erbschaft aus. Auf Antrag des B wurde Mitte November 2015 die Nachlassverwaltung angeordnet. Die Zwangsräumung der Wohnung erfolgte ‒ auf entsprechenden Antrag des Vermieters hin ‒ Ende Januar 2016. Der Vermieter verlangt von B die Zahlung der Miete von September 2014 bis Januar 2016.

     

    Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Mietforderungen, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des § 564 S. 2 BGB (März 2015) aufgelaufen waren, um reine Nachlassverbindlichkeiten handele. Für diese hafte der B infolge der zwischenzeitlich angeordneten Nachlassverwaltung nicht mehr. Erst für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, die nach März 2015 entstünden, könne der B weiterhin persönlich in Anspruch genommen werden. Der B war hingegen der Auffassung, dass eine persönliche Haftung auch für die später fällig gewordenen Mietzahlungen ausscheide. Allein aufgrund der unterlassenen Kündigung würden diese Mietrückstände nicht zu Eigenverbindlichkeiten. Der BGH gab dem B recht (25.9.19, VIII ZR 138/18, Abruf-Nr. 211702).