25.04.2025 · Nachricht · Nachlassgericht
Begründet der Umzug in ein Hospiz einen gewöhnlichen Aufenthalt?
| Erblasser E wohnte seit 2012 in Y. Als er schwer erkrankte, wurde er zunächst in Krankenhäusern in Y behandelt und dann am 20.4.22 auf eigenen Wunsch in das Hospiz in X verlegt, da dort seine Eltern und auch seine Lebensgefährtin lebten. Er verstarb dort am 22.6.22. Seine Wohnung in Y wurde erst nach seinem Tod aufgelöst. E war nicht verheiratet und kinderlos. Nach dem Tod des E war nun fraglich, welches Nachlassgericht zuständig war. Das OLG Schleswig-Holstein hat in seinem aktuellen Beschluss vom 17.3.25 (3 Wx 65/24, Abruf-Nr. 247520 ) die Frage zugunsten des Nachlassgerichts in X entschieden. |
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